Registerpflicht
§ 2.
(1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).
(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):
Schlagworte
Obstprodukt
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20009954
Dokumentnummer
NOR40196189
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