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§ 9 PrimVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 5 und 6

Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppenpraxen

§ 9.

(1) § 52a Abs. 4 ÄrzteG 1998 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Standorte die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten ärztlichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter überschreiten darf, sofern eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet im Sinne der Kriterien des § 52c Abs. 2 ÄrzteG 1998 erreicht werden kann.

(1a) Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Primärversorgungseinheit in Form einer Gruppenpraxis können unter den Voraussetzungen des Abs. 1c auch Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sein (multiprofessionelle Gruppenpraxis). Die ärztegesetzlichen Bestimmungen über Gruppenpraxen sind unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen gemäß Abs. 1c anzuwenden.

(1b) (Grundsatzbestimmung) Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe § 52a Abs. 3 Z 8 ÄrzteG 1998 eingehalten wird.

(1c) Die Einrichtung und der Betrieb einer Primärversorgungseinheit als multiprofessionelle Gruppenpraxis ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Abweichend von § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 darf eine multiprofessionelle Gruppenpraxis nur in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden.
  2. 2. § 52a Abs. 2 zweiter Satz ÄrzteG 1998 gilt nur für ärztliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
  3. 3. Abweichend von § 52a Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 dürfen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer multiprofessionellen Gruppenpraxis auch Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sein, sofern sie
  1. a) zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind und
  2. b) in der Primärversorgungseinheit im Kernteam (§ 2 Abs. 2) oder gemäß § 2 Abs. 3 hauptberuflich tätig sind.
  1. 4. Den ärztlichen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern muss die Mehrheit (mehr als 50 %) am Kapital der Gesellschaft und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen.
  2. 5. Abweichend von § 52a Abs. 3 Z 4 ÄrzteG 1998 ergibt sich die Berufsbefugnis der multiprofessionellen Gruppenpraxis aus den Berufsberechtigungen der an der multiprofessionellen Gruppenpraxis als Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligten
  1. a) Ärztinnen und Ärzten sowie
  2. b) Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe.
  1. 6. Abweichend von § 52a Abs. 3 Z 5 lit. a ÄrzteG 1998 muss die Tätigkeit der multiprofessionellen Gruppenpraxis auf die Ausübung von
  1. a) Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der multiprofessionellen Gruppenpraxis (Z 5) einschließlich Hilfstätigkeiten und
  2. b) mit der Berufsbefugnis der multiprofessionellen Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehenden Tätigkeiten von angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe beschränkt sein.
  1. 7. § 52a Abs. 5 dritter Satz ÄrzteG 1998 gilt sinngemäß auch für Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind.
  2. 8. § 52a Abs. 6 erster Satz ÄrzteG 1998 gilt nur für ärztliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
  3. 9. Die multiprofessionelle Gruppenpraxis muss über eine Berufshaftpflichtversicherung im Ausmaß des § 52d Abs. 2 ÄrzteG 1998 zur Deckung sämtlicher aus ihrer Tätigkeit entstehender Schadenersatzansprüche verfügen. § 52d Abs. 3 erster ÄrzteG 1998 gilt sinngemäß auch für Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind.

(2) Abweichend von § 52b ÄrzteG 1998 setzt die Gründung einer Primärversorgungseinheit in Form einer Gruppenpraxis voraus, dass

  1. 1. die Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist,
  2. 2. – als Ergebnis eines Verfahrens nach den §§ 14 oder 14a – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags (§ 8) vorliegt und
  3. 3. die Eintragung ins Firmenbuch erfolgt ist.

(3) § 52c ÄrzteG 1998 ist nicht anzuwenden.

(4) Wird eine Primärversorgungseinheit in der Form eines selbständigen Ambulatoriums geführt, so begründet dessen ärztliche Leitung einen Berufssitz gemäß § 45 ÄrzteG 1998.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40254160