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§ 17 PrimVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

In-Kraft-Treten

§ 17.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017, folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 10 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(3) Im Zuge der Implementierung von Primärversorgungseinheiten nach diesem Bundesgesetz haben Gruppenpraxen die eine zum 31. Dezember 2017 bestehende, mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer zustande gekommene Sondervereinbarung zu einem Gruppenpraxis-Einzelvertrag nach § 343 Abs. 1 ASVG mit Zielsetzung auf eine multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung mit einer Gebietskrankenkasse abgeschlossen haben, das Recht auf Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach diesem Bundesgesetz, wobei § 14 nicht anzuwenden ist.

(4) Die §§ 2 Abs. 4 und 14 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) Die §§ 2 Abs. 2, Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 5 Z 1 lit. a, 4 Z 2, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 erster Satz, 8 Abs. 4, 9 Abs. 1, 1a und 1c, 9 Abs. 2 Z 2, 14 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz sowie 14a 81samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft und sind auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.

(6) Die §§ 9 Abs. 1b und 10 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft und sind auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen eingeleitet wurden. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 9 Abs. 1b und 10 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(7) Im Fall von Primärversorgungseinheiten für Kinder und Jugendliche nach § 2 Abs. 2 dritter Satz ist § 14 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 für Auswahlverfahren, die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 eingeleitet wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dasss Bewerbungen von ausschließlich Wahlärztinnen und Wahlärzten (Wahlgruppenpraxen) ebenfalls vorrangig zu bewerten sind.

(8) Die gesamtvertragliche Vereinbarung einer höheren ärztlichen Mindestanzahl im Kernteam ist unzulässig.

(9) Die §§ 14 Abs. 2, Abs. 2 Z 1, Abs. 3a und Abs. 7 sowie 14a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.

(10) Im Zuge der Implementierung von Primärversorgungseinheiten für Kinder und Jugendliche nach diesem Bundesgesetz haben Gruppenpraxen, die eine zum 1. Jänner 2024 bestehende Sondervereinbarung zu einem Gruppenpraxis-Einzelvertrag nach § 343 Abs. 1 ASVG mit Zielsetzung auf eine multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung für Kinder und Jugendliche mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgeschlossen haben, das Recht auf Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach diesem Bundesgesetz, wobei die §§ 14 und 14a nicht anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40258720

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