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§ 57 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Ausländische Emittenten

§ 57.

Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195579