vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 56 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 56.

Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlusskurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (§ 54), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.

Schlagworte

Anfangskurs, Höchstkurs

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195578

Stichworte