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§ 54 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 54.

Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf oder durch Market Maker, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195576

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