Kursermittlung
§ 53.
Die Feststellung der Kurse der am geregelten Markt gehandelten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung
- 1. durch das Börseunternehmen oder
- 2. durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.
Schlagworte
Handelssystem
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195575
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