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§ 53 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Kursermittlung

§ 53.

Die Feststellung der Kurse der am geregelten Markt gehandelten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung

  1. 1. durch das Börseunternehmen oder
  2. 2. durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.

Schlagworte

Handelssystem

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195575

Stichworte