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§ 55 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 55.

Im Fall des § 53 Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195577