Börsemitglieder
§ 28.
(1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn
- 1. keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 2. der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
- 3. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
- 4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 105 bis 108, 154 bis 156, 163 und 164 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 52, § 154 oder § 155 geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist und
- 5. keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairness des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.
(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens außer für den Fall, dass sich der Mitgliedschaftswerber auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 beruft und seinen Sitz in einem Drittland hat.
(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.
(4) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handelsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten der FMA regelmäßig zu übermitteln und in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.
(5) Das Börseunternehmen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(6) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.
Schlagworte
Handelsteilnehmer
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40203495
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