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§ 170 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Anhörungs- und Informationsrechte der FMA

§ 170.

(1) Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.

(2) Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 163, 164 ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.

Schlagworte

Anhörungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195692

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