Gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Offenlegungen
§ 163.
(1) Wer als Insider (Abs. 4) über eine Insiderinformation (Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ) verfügt und unter Nutzung dieser Information für sich oder einen anderen
- 1. Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte um mehr als 1 Million Euro erwirbt oder veräußert,
- 2. vor Erlangung der Insiderinformation erteilte Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten oder solchen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten im Umfang von mehr als 1 Million Euro storniert oder ändert, oder
- 3. Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, um mehr als 1 Million Euro einreicht oder im Umfang von mehr als 1 Million Euro zurücknimmt oder ändert,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und einem anderen empfiehlt,
- 1. Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte zu erwerben oder zu veräußern,
- 2. Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten oder solchen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten zu stornieren oder zu ändern oder
- 3. Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, einzureichen, zu ändern oder zurückzunehmen,
wenn es innerhalb der fünf auf das Bekanntwerden der Insiderinformation folgenden Handelstage bei den Finanzinstrumenten auf dem nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) zu einer Kursveränderung von mindestens 35 vH und zu einem Gesamtumsatz von mindestens 10 Millionen Euro kommt. Die Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches –StGB, BGBl. Nr. 60/1974) und der Versuch (§ 15 StGB) sind nicht strafbar.
(3) Wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und diese einem anderen unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (§ 15 StGB) ist nicht strafbar.
(4) Insider ist, wer über Insiderinformationen verfügt, weil er
- 1. dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate angehört,
- 2. am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist,
- 3. aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder
- 4. sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat.
(5) Wer sonst wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese auf die in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannte Weise nutzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer jedoch bloß zur Nutzung einer Empfehlung beiträgt (§ 12 dritter Fall StGB), ist nicht strafbar.
(6) Wer wissentlich über eine Insiderinformation verfügt und einem Dritten empfiehlt,
- 1. Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte zu erwerben oder zu veräußern,
- 2. Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten zu stornieren oder zu ändern oder
- 3. Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, einzureichen, zu ändern oder zurückzunehmen,
ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Beteiligung (§ 12 StGB) und der Versuch (§ 15 StGB) sind nicht strafbar.
(7) Wer wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese einem Dritten unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (§ 15 StGB) ist nicht strafbar.
(8) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU ) im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die
- 1. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wurde;
- 2. in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde;
- 3. in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;
- 4. nicht unter Z 1 bis 3 fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines dieser Finanzinstrumente abhängt oder sich darauf auswirkt.
Schlagworte
Verwaltungsorgan, Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195685
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