vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 152a BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

ESAP-Sammelstelle

§ 152a.

(1) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ESAP‑Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 21a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführt sind.

(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275963

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)