§ 148.
(1) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 140 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195670
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