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§ 145 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

§ 145.

(1) Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in § 141 angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen § 119 Abs. 7, § 122, § 123 Abs. 1 oder 3, § 123a oder § 135 Abs. 1 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 8 oder § 123 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.

(2) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

  1. 1. einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder
  2. 2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
  3. 3. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
  4. 4. den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.

(3) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(4) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 3 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.

(5) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle für die Informationen gemäß Abs. 1 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:

  1. 1. alle Namen der natürlichen oder juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen,
  2. 2. soweit verfügbar die Rechtsträgerkennung der juristischen Person gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
  3. 3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
  4. 4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(6) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275958

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