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§ 128 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

§ 128.

Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243d UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267c UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben, spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195650

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