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§ 109 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

§ 109.

(1) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann für statistische Zwecke verlangen, dass alle Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 und 5 mit Zweigstellen in Österreich ihr in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigstellen Bericht erstatten.

(2) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 und 5 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um in den Fällen des § 19 Abs. 5 die Einhaltung der auf dieses Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195505