Berechnen der Bruttomasse der Seefrachtcontainer (Methode 2)
§ 5.
(1) Für das Ermitteln der Gesamtmasse der Inhalte durch den Befrachter müssen belegbare Wiegeergebnisse hinsichtlich der Massen aller Inhalte des Seefrachtcontainers vorliegen.
(2) Für das Verwiegen der Bestandteile der Inhalte ist eine Waage zu verwenden, welche im Hinblick auf die Genauigkeit bei nichtselbsttätigen Waagen die Anforderungen der Genauigkeitsklasse III gemäß Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für nichtselbsttätige Waagen oder bei selbsttätigen Waagen die Anforderungen der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für selbsttätige Waagen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/2006, zuletzt geändert mit Nr. 1/2016, erfüllt.
(3) Für die Eigenmasse des Seefrachtcontainers ist das auf diesem angeschriebene Eigengewicht maßgeblich. Fehlt diese Angabe, so ist der unbeladene Seefrachtcontainer unter Einhaltung der Anforderung gemäß § 4 Abs. 1 zu verwiegen.
(4) Das Berechnen der Bruttomasse durch einen vom Befrachter beauftragten Dritten ist nur zulässig, wenn dieser gemäß § 6 zur Berechnung zugelassen und in das gemäß § 7 eingerichtete Verzeichnis eingetragen ist; für ihn gelten ebenfalls die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3.
Schlagworte
Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Gesetzesnummer
20009930
Dokumentnummer
NOR40194998
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