Verwiegen der Seefrachtcontainer (Methode 1)
§ 4.
(1) Erfolgt die Verwiegung innerbetrieblich durch den Befrachter, ist eine Waage mit einer Genauigkeit zu verwenden, die mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse IIII (IV) gemäß Anlage 1 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für nichtselbsttätige Waagen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994, zuletzt geändert mit Nr. 1/2016, erfüllt.
(2) Das Verwiegen von Seefrachtcontainern, die auf Straßen- oder Schienenfahrzeugen geladen sind, ist zulässig, sofern die jeweiligen Fahrzeuge zuvor auf derselben Waage in ungeladenem Zustand verwogen wurden (Differenzverwiegung). Sind mehrere Seefrachtcontainer auf die Straßen- oder Schienenfahrzeuge geladen, so hat die Differenzverwiegung entsprechend der Anzahl der Seefrachtcontainer zu erfolgen.
(3) Erfolgt die Verwiegung nicht durch den Befrachter, sondern durch einen von ihm beauftragten Dritten, so darf diese nur mittels einer geeichten Waage erfolgen.
Schlagworte
Eichwesen, Straßenfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Gesetzesnummer
20009930
Dokumentnummer
NOR40194997
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