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§ 8 RW-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 8.

(1) Vorbehaltlich des Abs. 3 hat die FMA jede Geldstrafe oder verwaltungsrechtliche Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 einschließlich der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

(3) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handelt sie wie folgt:

  1. 1. Sie hat die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wird, erst bekannt zu machen, wenn die Gründe für die Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
  2. 2. sie hat die Entscheidung in anonymer Fassung zu veröffentlichen, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
  3. 3. sie hat die Entscheidung nicht bekannt zu machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 oder 2 nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass
  1. a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder
  2. b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(4) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 2 vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(5) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(6) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Website der FMA entfernt werden.

(7) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40194863

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