vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Artikel 4

Artikel 4

(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.

(2) Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3 wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt. Jede Vertragspartei übernimmt für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.

(3) Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Personen ausreichend krankenversichert sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20009906

Dokumentnummer

NOR40193803

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)