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Artikel 2 Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Artikel 2

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technologischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.

Schlagworte

Forschungszenrum

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20009906

Dokumentnummer

NOR40193801

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)