Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Gesetzesnummer
20009906
Dokumentnummer
NOR40193800
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