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Artikel 1 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 320 – im Folgenden als Dachverordnung bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 289 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 470 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

(2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt, für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung (im Folgenden „Kooperationsprogramme“) im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften und mit den besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 zur Unterstützung des Zieles Europäische Territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 259 – im Folgenden als ETZ-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften sowie die in den folgenden Artikeln genannten Rechtsvorschriften gelten für diese Vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Schlagworte

Meeresfond

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193779

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