Artikel 16
Meldepflichten
(1) Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde oder den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoringsystem gemäß Art. 4 Abs. 7 lit. b zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009905
Dokumentnummer
NOR40193794
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)