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§ 8 HOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Anzeigepflicht

§ 8.

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40206249

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