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§ 10 HOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Auszahlung

§ 10.

Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen. Die Gebühren für die Zustellung der Leistung trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40249302