Auszahlung
§ 10.
Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen. Die Gebühren für die Zustellung der Leistung trägt der Bund.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20009898
Dokumentnummer
NOR40249302