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Artikel 43 Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Artikel 43

Ablehnungsgründe, Mitteilungspflicht, Umfang und Beendigung der Vollstreckung

(1) Die Erledigung des Ersuchens um Vollstreckung kann verweigert werden, wenn:

  1. a) die dem Entscheid zugrunde liegende Zuwiderhandlung nach dem nationalen Recht des ersuchten Vertragsstaates nicht geahndet werden kann,
  2. b) die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstößt,
  3. c) das Recht des Vollstreckungsstaates eine Immunität vorsieht, welche die Vollstreckung unmöglich macht, oder
  4. d) Vollstreckungsverjährung nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates eingetreten ist.

(2) Wird einem Ersuchen nicht entsprochen, so muss der ersuchende Vertragsstaat unterrichtet und müssen die Gründe der Ablehnung bekannt gegeben werden.

(3) Bereits vollstreckte Teile der Sanktion sind nicht zu vollstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193660

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