Lehrberuf Sonnenschutztechnik
§ 1
(1) Der Lehrberuf Sonnenschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sonnenschutztechniker oder Sonnenschutztechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009874
Dokumentnummer
NOR40193274
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