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§ 2 Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
  2. 2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe und berufseinschlägiger Vorschriften sowie von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,
  3. 3. Herstellen des Erdaushubes,
  4. 4. Aufbauen, Profilieren, Planieren und Verdichten des Ober- und Unterbaues,
  5. 5. Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton,
  6. 6. Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien,
  7. 7. Herstellen von Entwässerungseinrichtungen,
  8. 8. Vermessen und Ausstecken von Baustellen,
  9. 9. Pflastern und Verlegen von Pflastersteinen und Pflasterplatten aus unterschiedlichsten Materialien,
  10. 10. Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus unterschiedlichsten Materialien,
  11. 11. Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflastern,
  12. 12. Ausführen von Abschluss- und Komplettierungsarbeiten,
  13. 13. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  14. 14. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Werkstoff, Oberbau, Abschlussarbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009871

Dokumentnummer

NOR40193227

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