Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Einschlägige Berufstätigkeiten sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, anrechenbar, insoweit durch die damit vermittelte fachliche Erfahrung eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(2) Eine Berufspraxis kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.
(3) Einschlägigkeit liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.
(4) Berufstätigkeiten sind im vollen Umfang anrechenbar, wenn sie im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zurückgelegt worden sind.
(5) Anrechenbare Berufspraxiszeiten im Sinne dieser Verordnung sind Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017
Gesetzesnummer
20009851
Dokumentnummer
NOR40192410
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