Anforderung an die Vorbehandlung von PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln
§ 29.
(1) Das Abtrennen von PCB-haltigen Ölen aus PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt.
(2) Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln ist eine vollständige Zerlegung und eine Dekontamination der Metallteile vorzunehmen.
(3) Alle Arbeiten sind in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Eine Freisetzung von PCB in Luft, Boden oder Wasser ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches ist als öl- und lösemittelbeständige Wanne auszuführen. Ein Verschleppen von PCB aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
(4) Das Entfernen von PCB-haltigen Ölen direkt am Aufstellungsort der jeweiligen ortsfesten Betriebseinrichtung oder -anlage ist nur dann zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
Schlagworte
Betriebsanlage
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20009849
Dokumentnummer
NOR40192400
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