Anforderungen an die Behandlung
§ 28.
(1) PCB-haltige Abfälle sind so zu behandeln, dass PCB nicht in Luft, Boden oder Wasser gelangen können.
(2) Bei der Behandlung von PCB-haltigen Abfällen sind Methoden anzuwenden, die einen Zerstörungsgrad von PCB von zumindest 99,999% gewährleisten. Dieser Zerstörungsgrad gilt nicht für die Beseitigung in einer Untertagedeponie.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20009849
Dokumentnummer
NOR40192399
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