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§ 3 Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Berechnung der Wegzeit

§ 3

(1) Die Studienbeihilfenbehörde berechnet die Wegzeit automationsunterstützt unter Verwendung der von einem öffentlichen Verkehrsinformationssystem zur Verfügung gestellten Daten.

(2) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt für alle Anträge eines Studienjahres auf der Grundlage der am 1. Oktober eines jeden Jahres bestehenden Verkehrsverbindungen, wie sie laut der am 31. August eines jeden Jahres erfolgenden Abfrage des öffentlichen Verkehrsinformationssystems bestehen. Fällt der 1. Oktober auf einen Samstag oder Sonntag, gilt der darauf folgende Werktag als Stichtag für die Verbindungsdaten.

(3) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt nur bei erstmaliger Antragstellung von Amts wegen. Eine Neuberechnung der Wegzeit ist von Amts wegen nur bei Änderung des Wohnortes des Studierenden oder bei einer Änderung des Studienortes vorzunehmen.

(4) Für die Berechnung der Fahrzeit vom Elternwohnort zum Studienort sind die Verkehrsverbindungen zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, für die Fahrt vom Studienort zum Elternwohnort die Verkehrsverbindungen zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017

Gesetzesnummer

20009848

Dokumentnummer

NOR40192295

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