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§ 2 Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Wegzeit

§ 2

Die Wegzeit umfasst

  1. 1. die Gehzeit zwischen dem Elternwohnsitz und der nächstgelegenen Haltestelle des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei ein Fußweg von mehr als 2.000 m nicht zumutbar ist, und
  2. 2. die Fahrzeit (einschließlich allfälliger Umstiegszeiten) mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen der zum Elternwohnsitz nächstgelegenen Haltestelle und der nach Anlage 1 maßgeblichen Haltestelle am Studienort. Sind Studienorte nicht in der Anlage 1 genannt, ist der (Haupt-) Bahnhof oder eine zentrale Haltestelle des öffentlichen Verkehrs heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017

Gesetzesnummer

20009848

Dokumentnummer

NOR40192294

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