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§ 1 Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.2017

§ 1

(1) Ein Antragsteller kann vorbehaltlich § 2 im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.

(2) Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Abs. 1 erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009845

Dokumentnummer

NOR40192136

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