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Anlage 3 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Anlage 3

zu § 20 Abs. 8

Bewertung der Lehre

Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach ihrem gesamten, personenbezogenen Zeitaufwand pro Lehreinheit auf Basis einer Semesterstunde zu bewerten und einer der nachfolgenden fünf KLR-Lehrveranstaltungskategorien zuzuordnen. Die Dauer einer Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

Bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwandes für die einzelne Lehrveranstaltung sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:

Darüber hinaus können bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwands für einzelne Lehrveranstaltungen folgende Kriterien zur Anwendung kommen:

KLR-Lehrveranstaltungs-kategorie

Aufwand in Minuten pro Lehreinheit

Durchschnittlicher Normzeitaufwand in Minuten pro Lehreinheit

Beschreibung

LV-Kat. 1

180 – 160

170

höchster personenbezogener Zeitaufwand; es handelt sich beispielsweise um selbstständige forschungsgeleitete Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach

LV-Kat. 2

159 – 140

150

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit nur z.T. etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem niedrigen Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 3

139 – 120

130

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit im Wesentlichen etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 4

119 – 100

110

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit weitestgehend etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit hohem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 5

99 – 90

95

geringer personenbezogener Zeitaufwand mit geringen Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrenden; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem oder praktischen Fach, in dem der Lehrende überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt

    

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40214065

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