§ 13
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort, BGBl. II Nr. 171/2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
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