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§ 9 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 9.

(1) Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 3. Abschnittes. An den höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5 umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 3. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:

  1. 1. „Deutsch“ (standardisiert),
  2. 2. „Lebende Fremdsprache“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert),
  3. 3. „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und
  4. 4. eine weitere schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeit.

(2) Im Fall der negativen Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191021

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