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§ 66 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

§ 66

Mit Ablauf des 31. August 2016 treten außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015, und
  2. 2. die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten), BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015.

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