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§ 57 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 57.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand
  1. a) „Pädagogik“ oder
  2. b) „Psychologie“ oder
  3. c) „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
  1. 2. den Pflichtgegenstand
  1. a) „Integrative Didaktik“ oder
  2. b) „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
  3. c) „Methoden und didaktische Umsetzung“.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191069

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