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§ 45f Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1

Mündliche Prüfung

§ 45f.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Recht“ oder
  2. b) „Volkswirtschaft“ oder
  3. c) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
  4. d) „Wirtschaftsinformatik“ oder
  5. e) „Seminar ERP“ oder
  6. f) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
  7. g) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

  1. 1. bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“ nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

(5) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40239792

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