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§ 45g Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2022

8c. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige Abschlussarbeit

§ 45g.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40241528

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