vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45a Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 1

8a. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Digital Business
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige) Diplomarbeit

§ 45a.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40239787

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)