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§ 36 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 36.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, oder
  3. 3. gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder
  6. 6. gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ einer der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zur Klausurarbeit gewählte Fremdsprache ausgenommen ist. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ dieser Fremdsprache.

(4) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191048

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