zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7
1b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige) Abschlussarbeit
§ 24d.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40250520
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