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§ 24c Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2020

Mündliche Prüfung

§ 24c.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40227227

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