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§ 1 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

  1. 1. als Sonderform für Berufstätige geführten
  1. a) zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) sowie
  2. b) gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen,
  1. 2. als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen,
  2. 3. Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen,
  3. 4. Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen,
  4. 5. Aufbaulehrgänge für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen und
  5. 6. Lehrgänge für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
  1. und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.

Schlagworte

Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191013

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