4. Abschnitt
Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 12.
(1) Auf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen
- 1. Ergebnisorientierung,
- 2. Versorgungsstrukturen,
- 3. Versorgungsprozesse und
- 4. Finanzziele gemäß 5. Abschnitt
zu konkretisieren.
(2) Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.
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