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§ 6 GD-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Dokumentationsgrundlagen

§ 6

(1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten/Patientinnen ist der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.

(2) Für die Erfassung der Diagnosen der in ambulanter Behandlung befindlichen Patienten/Patientinnen ist der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel oder ein mit diesem kompatibler Codierschlüssel zu verwenden.

(3) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Leistungen ist der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.

(4) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch medizinische Dokumentation“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zusammengefassten Regelungen anzuwenden.

(5) Sowohl die Dokumentation der Daten als auch sämtliche Feldausprägungen der Datenmeldungen (Jahresmeldungen, Halbjahresberichte, Datenmeldungen zum Krankenanstalten-Rechnungsabschluss) haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen „Handbuchs zur Dokumentation“ einschließlich der Anhänge in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

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