Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen
§ 7
Die Vollständigkeit und Plausibilität der Diagnosen- und Leistungsberichte sind durch geeignete Maßnahmen, jedenfalls durch Anwendung der Regelungen im Handbuch gemäß § 6 Abs. 5, sicherzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)